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Rechtliches rund um den Hund

Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers

Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, dass man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen.

LG Ansbach Az: 1S 98/92

Abweichung des Ruhebedürfnisses gegen Hundegebell

Auch in ländlicher Gegend muss der Hundehalter sicherstellen, dass vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschemissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehalters vor.

LG Mainz AZ: 6S 87/94

Abmahnung wegen Tierhaltung

Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muss zur Vermeidung seiner Wirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.

LG Düsseldorf, Az: 24S 90/93

Warnung vor dem Hunde

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstückes zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.

LG Memmingen, Az: 1 S 2081/93

 

Einschränkung der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung

In der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie die Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können, In der Hausordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Verletzung dieser Pflicht nach drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter der Anlage untersagt werden muss.

Bayerisches OLG, Az: 2 Z BR 127/93

Der Hund als Gast

Hat der Mieter sich individualvertraglich, also nicht durch einen Formularmietvertrag, bindend verpflichtet, in seiner Mietwohnung keinen Hund zuhalten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines Anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von drei Tagen aufzunehmen. Dagegen ergibt sich aus dem vereinbarten Verbot der Hundehaltung nicht, dass der Empfang von Besuch in Begleitung eines Hundes verboten wurde.

AG Bergisch Gladbach, Az: 23 C 662/93

Biss eines Polizeihundes

Wird während eines Polizeieinsatzes eine Person verletzt, dann muss der Polizist nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Im vorliegenden Fall kam es wegen einer Schlägerei zu einem Polizeieinsatz. Der Polizist hat hierbei einen Polizeihund bei sich geführt. Dieser biss spontan eine Person in den Kopf. Das hätte der Polizist vermeiden müssen, weshalb das Land Schmerzensgeld zahlen musste. Allerdings war die verletzte Person aufgrund ihres Verhaltens nicht ganz unschuldig, so dass eine Mitschuld vorlag.

Aufsichtspflicht eines Hundehalters

Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu bewachen, dass Verletzungen und Schädigung Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt natürlich eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der allgemeinen Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden.
Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat.
Erst die Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob dem Hundehalter infolge pflichtwidrigen Verhaltens und Vorhersehbarkeit des Schadens eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist.

Gebrauchsspuren durch den Hund in der Mietwohnung

Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt. Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung, weil sein Hund die Terrassentüre und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt. Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt. Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht hinzunehmen und kann die Wohnung kündigen.

LG Oldenburg, Az: 2 S 415/95

Freilaufender Wachhund

Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfasst die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück umfasst der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
AG Neustrelitz,Az: 2C 436/94


Freilaufender Wachhund 2

1. Der Viermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.
2. Das verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an den Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.

AG Frankfurt/Main, Az: 333 C 97/57

Gastwirt haftet für seinen Hund

Ein Gastwirt muss darauf achten, dass sein scharf abgerichteter Wachhund in den frei zugänglichen Räumlichkeiten nicht zu einer Gefahrenquelle für die Gäste wird. Verletzt der Gastwirt diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er dem verletzten Gast auf Schadensersatz. Damit wurde der Schadensersatzklage eines Gastes stattgegeben, der bereits um 11.15 Uhr die Gaststätte betreten hatte, obgleich am Eingang auf einem Schild darauf hingewiesen wurde das der Betrieb erst um 12.00 Uhr beginnt. Als der Gast eintrat und weder weitere Gäste noch Gastwirt antraf, wurde er von dem Hund angefallen und erheblich verletzt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Gastwirt seinen Hund nicht hätte frei laufen lassen dürfen, wenn er die Eingangstür nicht für jedermann verschlossen hat. Der Gastwirt hätte damit rechnen müssen, dass schon vor Lokalöffnung Gäste kommen können, zumal es nicht außergewöhnlich ist, dass Gäste auch außerhalb der eigentlichen Tischzeiten kommen.

LG Krefeld,Az: 3 O 645/93

Hund rennt in ein fahrendes Auto

Sachverhalt:
Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten unversehens auf die Straße gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto geprallt war. Dabei entstand am Fahrzeug ein Blechschaden von 7000 DM. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsteile fiel zu Lasten des Hundehalters ins Gewicht, das er nichts unternommen hatte, um seinen Hund von der innerörtlichen Durchgangsstrasse fernzuhalten. Dieses Versäumnis kreideten ihm die Richter als Fahrlässigkeit an. Demgegenüber war der Autofahrerin kein persönliches Verschulden nachzuweisen. Sie haftete ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, d.h. wegen der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug ausgeht. Ihr Haftungsanteil fiel daher deutlich geringer aus als der des Tierhalters.
Entscheidung:
Die Klägerin hätte nur dann einen Anspruch auf vollen Schadenersatz gehabt, wenn selbst ein noch so guter Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können oder wenn ihr eigener Verursachungsbeitrag nicht nennenswert ins Gewicht gefallen wäre. Keine der beiden Voraussetzungen war erfüllt. Weder hatte die Klägerin nachgewiesen, dass der Zusammenstoß selbst bei äußerst vorsichtiger Fahrweise unausweichlich war, noch war ihre Mitverantwortung als PKW- Halterin so gering zu veranschlagen, dass sie von der Tierhalterhaftung völlig überlagert wurde. Das Gericht hatte somit abzuwägen: Auf der Seite der Kfz-Halterin die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr ihres PKW, auf der Gegenseite die verschuldensunabhängige Tiergefahr und zusätzlich das schuldhafte, weil fahrlässige Verhalten des Tierhalters. Im Ergebnis bewerteten die Richter den Haftungsanteil des Hundebesitzers zwar deutlich höher als den der Autofahrerin, aber doch nicht so hoch, dass deren Verursachungsbeitrag ganz unter den Tisch hätte fallen können.

LG Nürnberg-Fürth,Az: 2 S 2256/??


Gültigkeit der Genehmigung zur Hundehaltung

Wird im Anschluss an die im Wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel" Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. .....die Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen", individualvertraglich vereinbart;" dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Pudel schwarz", so berechtigt diese den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist.

AG Speyer: Az: 2 C 1323/90

Generelles Verbot der Tierhaltung

Die Klausel in einem Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam.
Unter dieser Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw., gegen deren Haltung jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden kann.
Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa ein Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfasst, kann sie keinen bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muss er diese dulden.
Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines" Goldenretriever-Hundes " zu verlangen und den Mieter zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.

LG Freiburg, Az: 3 S 240/93

Genehmigung zur Hundehaltung

Eine individuelle getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist. (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.

LG Lüneburg, Az: 1 S 163/93

Hauseigentümer wird vom Hund des Mieters gebissen

Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das gilt jedenfalls, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.

AG Nürnberg,Az: 26 C 467/93

Haltung eines Kampfhundes

Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertraglichen Verbotsregelung der Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien der die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter eine Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestatteten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bissigkeit geprüfter Hunderassen- hier Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.

LG München I,Az: 13 T 14 638/93

Kosten des ungewollten Deckaktes bei Hunden

Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweiler-Hündin. Er grub sich unter dem Zaun durch es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Trächtigkeit zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Föten wurden entfernt. Die Kosten dafür sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Trächtigkeit austragen zu lassen, weil die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären, als eine Unterbrechung der Trächtigkeit. Die Kosten der Kastration musste der Halter des Rüden aber nicht in voller Höhe bezahlen, weil bei einer frühzeitigen Kontrolle der Hündin eine kostengünstigere Hormonspritze die Trächtigkeit bereits beseitigt hätte.

AG Lampertheim, Az: 3 C 306/98

Keine Pflicht des Mieters zur Gartenpflege bei Hundehaufen

Zwischen Vermieter und Mieter wurde ein Mietvertrag mit dem Zusatz abgeschlossen, dass der Mieter den Garten zu pflegen hätte. Der Vermieter nutzte aber diesen Garten auch als Auslauf für seinen Hund.
Als der Mieter dann feststellte, dass der Garten mehr und mehr zu einem Hundeklo wurde, stellte er die Pflegearbeiten ein.
Dies wiederum veranlasste den Vermieter, einen Gärtner zu beauftragen und vom Mieter die verauslagten Gartenpflegekosten in Höhe von 2000 DM zurückzuverlangen
Seine Schadenersatzklage hatte aber keinen Erfolg. Wird das Gebrauchsrecht am Garten vom Vermieter beeinträchtigt, so ist der Mieter berechtigt, die gärtnerische Pflegeleistung zu verweigern. Eine Beeinträchtigung ist bereits dann gegeben, wenn der Hundeauslauf sich zu einer Nutzung als Hundeklo entwickelt. Hundeauslauf heißt nicht automatisch, dass das Koten und urinieren des Hundes gestattet ist.

LG Köln, Az 12 S 185/94

Hundeführen vom Fahrrad aus

Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung und das Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach $ 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt natürlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrradhundeführer diese Regelung beachten.

BGH Az; 4 StR 518/90

Nachweis der Identität des einen schaden verursachenden Hundes

Ein Halter mehrer Hunde hatte nur eins der Tiere haftpflichtversichert. Nachdem einer der Hunde einen Schüler gebissen hatte und dieser Schmerzensgeld forderte, gab der Tierhalter an, dass der versicherte Hund den Schaden verursacht habe.
Die Versicherungsgesellschaft schenkte dieser Einlassung keinen Glauben. Sie verweigerte die Leistung aus dem Vertrag und forderte den Hundehalter auf, Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung zu erbringen. Weil der Halter dies nicht konnte, wurde seine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen.

AG Hanau, Az: 33 C 1440/94-13

Leinenzwang 1

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutze des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich angeleint. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben . Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.

AG Altenkirchen, Az 2109 Js 35731/96-9 Owi

Leinenzwang 2

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leine bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zukönnen, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.

AG Aachen, Az; Cs 50/94


Leinenpflicht im Straßenverkehr

Ein verkehrsicherer Hund, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist, muss auf einer nicht sonderlich belebten Strasse in der Regel nicht angeleint werden.
Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.

OLG München, Az: DAR/99

Sicherheitsvorkehrungen bei der Mitnahme eines Hundes im Fahrzeug

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinen hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung des Richters hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum seines Autos transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Leitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug ein Sachschaden von 94.000 DM.

OLG Nürnberg, Az 8 U 2819/96

Risikoausschluss bei Versicherungen für Hundehalter

Richtet ein Hund Schaden an oder verletzt das Tier einen Menschen, so besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn eine spezielle Hundehalterhaftpflichtversicherung für dieses Tier abgeschlossen wurde und kein Risikoausschluss vorliegt. Demgegenüber ist das halten und hüten von Hunden regelmäßig in der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die spezielle Tiergefahr nicht verwirklicht hat und auf den Hundehalter selbst Schadenersatzansprüche zu kommen.
Kommt ein Hund mit seiner Pfote an den Einhebelmischer des Handwaschbeckens und verursacht hierdurch einen Wasserschaden an der Mietwohnung, so muss die Tierhalterhaftplichtversicherung hierfür nicht aufkommen, weil Schäden an der eigenen Mietwohnung ausgeschlossen sind. Aber auch die Privathaftpflichtversicherung ist nicht schadenersatzpflichtig, weil Schäden durch eigene Hunde nicht in dieser Police versichert sind.

OLG Düsseldorf, Az; 4 U 93/94

Recht zur Hundehaltung eines Erben

a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

LG Frankfurt; Az; 2/11 S 123/66

Tierquälerei an Hunden im überhitzten Auto

Ein Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von etwa sieben Stunden allein in seinem PKW. Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius, während die Innentemperatur des Fahrzeugs bei geschlossenen Fenstern wenigstens 70 Grad Celsius erreichte.
Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze war für das Gericht, den vermeintlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.

Bayerisches OLG, Az; 3 ObO-Wi 118/95

Streitwert eines Hundes

Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig bei nur 500 Euro .Allerdings sind auch hier Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 1000 Euro zulässig ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen.

LG Wiesbaden, Az: 1 T 46/94

Zwangsweise Abgabe des Hundes

Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.

LG Lübeck Az; 27 C 104/95

Zwangsweise Abgabe des Hundes 2

Steht zu befürchten, dass dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.

AG Berlin, Az; 6 C 348/89